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Allgemein
Lieferungen erfolgen von uns ausschließlich zu den folgenden Verkaufsbedingungen. Mit Annahme unseres Angebotes erkennt der Kunde die Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Wenn der Kunde unsere Bedingungen nicht anerkennen möchte, muss er unser Angebot ablehnen. Soweit von uns Software (Betriebssysteme oder ähnliche Programme) bezogen werden, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliche Material. Sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.

§ 1  Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden können von uns durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung, per Telefax, mündlich oder fernmündlich oder durch direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde oder sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug befindet.

§ 2  Versand
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch uns für den Transport zwangsversichert. Die eingetretenen Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist auch zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.

§ 3a  Gewährleistungsbestimmung für alle Computer, Monitore und Drucker
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesichert oder vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate für alle von uns gelieferten Hardware-Artikel und 6 Monate für Softwareprodukte. Optionale Gewährleistungsverlängerung wird schriftlich vereinbart und nach unserer jeweils gültigen Preisliste für Gewährleistungsverlängerungen gesondert in Rechnung gestellt. Bei von uns montierten PC-Systemen umfasst die Gewährleistung alle möglicherweise auftretenden Defekte an den Komponenten des Systems, die bei Auslieferung von uns eingebaut wurden. Ebenso sind Komponenten erfasst, die unter Aufrechterhaltung der Garantie (Siegel!) nachträglich von uns eingebaut wurden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung aus unserem Lager. Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistungsfrist von uns durchzuführen sind, werden gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste für IT-Dienstleistungen abgerechnet. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es bei Anlieferung oder Einsendung grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit der Angabe der Modell- und Seriennummer (sofern nicht aus den Lieferunterlagen ersichtlich) sowie die Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung, mit der das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Verschleißerscheinungen oder die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährspflicht erlischt, wenn uns der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm schriftlich anzeigt. Ein Vorabtausch ist nicht möglich. Die Retoure muss frei angeliefert werden. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf eine Nachbesserung der betreffenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Kunden ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu. Bei gleichzeitiger Lieferung von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft. In jedem Fall jedoch sind Folgeschäden wie Datenverlust oder Arbeitsausfall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 3b  Vor-Ort-Gewährleistung
Zusätzlich zur Standardgewährleistung kann der Endkunde eine Vor-Ort-Gewährleistung vereinbaren. Die Kosten richten sich nach unserer jeweils aktuellen Preisliste für optionale Gewährleistungen. Die Vor-Ort-Gewährleistung ist eine Option zur Standardgewährleistung, daher muss die Standardgewährleistung stets so lange gewählt werden wie die angestrebte Vor-Ort-Gewährleistung. Die Vor-Ort-Gewährleistung wird bei Vertragsabschluss auf ein bestimmtes Postleitzahlengebiet beschränkt, in dem der Endkunde seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Sie wird ausschließlich innerhalb dieses vereinbarten Postleitzahlengebietes erbracht. Stellt sich bei einem Einsatz im Rahmen der Vor-Ort-Gewährleistung heraus, dass der Defekt durch Verschulden des Kunden oder anderweitige, normale Alterungs- oder Verschleißerscheinungen im Sinne des § 3a verursacht wurde, so trägt er die gesamten Kosten des Einsatzes.

§ 3c  Sonstige Gewährleistungsbestimmungen
Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche, die wir gegenüber unseren Vorlieferanten haben, an unseren Kunden ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die von Kunden gegen uns geltend gemacht werden, sind von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme unserer Lieferanten abhängig. Wir sind nur bei vorheriger erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme gegen unsere Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.

§ 3d  Haftung
Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten  aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich um Produkte aus unserer Produktion handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.

§ 3e  Gewährleistungsabgeltung
Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede Gewährleistungspflicht.

§ 4  Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten worden ist. Betriebsstörungen – gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt – befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder Teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5  Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich ab unserem Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6  Zahlung
Die Lieferung erfolgt bei Neukunden gegen Nachnahme oder Vorauskasse ohne Abzug von Skonto. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt bei Lieferung auf Rechnung als maximales Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Der Käufer verpflichtet sich nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf unsere Forderung in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 7  Eigentumsvorbehalt

a)     Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind (Kontokorrentvorbehalt).

b)    Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, dass der von uns gelieferte Gegenstand gepfändet wird, sind wir davon sofort zu unterrichten und derjenige darauf hinzuweisen, der die Pfändung vornimmt, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.

c)     Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

d)    Wird der Kaufpreis durch den Käufer per Wechsel oder Scheck bezahlt, so begründet dies lediglich eine wechsel- oder scheckmäßige Forderung des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom Käufer als Bezogenen bezahlt worden ist.

e)    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

f)     Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

g)    Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörenden Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien und dass der Käufer seinen Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt.

h)    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit solchen, an denen keine verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

i)     Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

j)      Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes Eigentum an dem Datenträger mit dem darin verkörperten Programm. Die Software sowie etwaige Beschreibungen, Dokumentationen sowie sonstiges Begleitmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Ihr Eigentumsrecht wird dadurch eingeschränkt. Mit dem Erwerb der Software wird Ihnen das einfache und persönliche Recht, die beiliegende Kopie der Software auf einem einzelnen Computer (d.h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit(CPU)) zu benutzen, eingeräumt. Die Vervielfältigung ist nur zum Erstellen einer Sicherungskopie gestattet.

§ 8  Schadenersatz bei Vertragsverletzung
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Käufer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen. Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Software oder einer bearbeiteten oder umgestalteten Fassung mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

§ 9  Softwaregewährleistung
Wir gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen in der Materialausführung fehlerfrei ist. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, so der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung können Sie zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wählen. Treten Fehler in der Software selbst auf, steht dem Erwerber ausschließlich ein Wandlungsrecht zu. Dieses Wandlungsrecht erstreckt sich nicht auf etwa mitgelieferte Hardware. Schadenersatzansprüche sowie Ersatzansprüche für Mangel, Folge- und Begleiterscheinungen können nur bei zugesicherter Eigenschaft gewährt werden, die einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bedürfen.

§ 10  Export
Der Export von Vertragsware in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Import von Vertragsware aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist unzulässig, es sei denn, wir erteilen hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung. Für alle Exporte sind die Europäischen und/oder US-amerikanische Exportverbote zu beachten.

§ 11  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner sowie Gerichtsstand ist Kassel. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Kassel als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.

§ 12  Schlussbestimmung
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit der Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.

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Stand: Januar 2015