Allgemein
Lieferungen erfolgen
von uns ausschließlich zu den folgenden Verkaufsbedingungen. Mit Annahme
unseres Angebotes erkennt der Kunde die Bedingungen an, und zwar auch,
soweit sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in
Widerspruch stehen. Wenn der Kunde unsere Bedingungen nicht anerkennen möchte,
muss er unser Angebot ablehnen. Soweit von uns Software (Betriebssysteme
oder ähnliche Programme) bezogen werden, ist Gegenstand dieses Vertrages
das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die
Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges
schriftliche Material. Sie werden im folgenden auch als Software
bezeichnet.
§
1 Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer
Kunden können von uns durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung, per
Telefax, mündlich oder fernmündlich oder durch direkte unmittelbare Übersendung
der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden. Wir sind
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine
wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
eingetreten ist, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde oder sich
der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug befindet.
§
2 Versand
Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier
Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg)
behalten wir uns vor. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung
seitens des Kunden wird die Ware durch uns für den Transport
zwangsversichert. Die eingetretenen Transportschäden und
Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist auch zur
Annahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner
vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
§
3a Gewährleistungsbestimmung für alle Computer, Monitore und Drucker
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesichert oder vereinbart wurde,
beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate für alle von uns gelieferten
Hardware-Artikel und 6 Monate für Softwareprodukte. Optionale Gewährleistungsverlängerung
wird schriftlich vereinbart und nach unserer jeweils gültigen Preisliste
für Gewährleistungsverlängerungen gesondert in Rechnung gestellt. Bei
von uns montierten PC-Systemen umfasst die Gewährleistung alle möglicherweise
auftretenden Defekte an den Komponenten des Systems, die bei Auslieferung
von uns eingebaut wurden. Ebenso sind Komponenten erfasst, die unter
Aufrechterhaltung der Garantie (Siegel!) nachträglich von uns eingebaut
wurden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung aus unserem
Lager. Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistungsfrist von uns
durchzuführen sind, werden gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste für
IT-Dienstleistungen abgerechnet. Um einen Gewährleistungsanspruch
geltend zu machen, ist es bei Anlieferung oder Einsendung grundsätzlich
erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit der Angabe der
Modell- und Seriennummer (sofern nicht aus den Lieferunterlagen
ersichtlich) sowie die Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung, mit der
das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Durch Gewährleistung treten
keine neuen Gewährfristen in Lauf. Verschleißerscheinungen oder die
Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährspflicht
erlischt, wenn uns der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer
Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm schriftlich anzeigt. Ein
Vorabtausch ist nicht möglich. Die Retoure muss frei angeliefert werden.
Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf eine Nachbesserung der
betreffenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine
Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Kunden ein uneingeschränkter
Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu. Bei gleichzeitiger Lieferung von
Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht
zusammengehörend verkauft. In jedem Fall jedoch sind Folgeschäden wie
Datenverlust oder Arbeitsausfall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§
3b Vor-Ort-Gewährleistung
Zusätzlich zur Standardgewährleistung kann der Endkunde eine Vor-Ort-Gewährleistung
vereinbaren. Die Kosten richten sich nach unserer jeweils aktuellen
Preisliste für optionale Gewährleistungen. Die Vor-Ort-Gewährleistung
ist eine Option zur Standardgewährleistung, daher muss die Standardgewährleistung
stets so lange gewählt werden wie die angestrebte Vor-Ort-Gewährleistung.
Die Vor-Ort-Gewährleistung wird bei Vertragsabschluss auf ein bestimmtes
Postleitzahlengebiet beschränkt, in dem der Endkunde seinen Wohn- oder
Firmensitz hat. Sie wird ausschließlich innerhalb dieses vereinbarten
Postleitzahlengebietes erbracht. Stellt sich bei einem Einsatz im Rahmen
der Vor-Ort-Gewährleistung heraus, dass der Defekt durch Verschulden des
Kunden oder anderweitige, normale Alterungs- oder Verschleißerscheinungen
im Sinne des § 3a verursacht wurde, so trägt er die gesamten Kosten des
Einsatzes.
§
3c Sonstige Gewährleistungsbestimmungen
Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche, die wir gegenüber unseren
Vorlieferanten haben, an unseren Kunden ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche,
die von Kunden gegen uns geltend gemacht werden, sind von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme unserer Lieferanten abhängig. Wir sind nur
bei vorheriger erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme gegen unsere
Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.
§
3d Haftung
Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere Mangelfolgeschäden,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich um Produkte aus unserer
Produktion handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er
einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.
§
3e Gewährleistungsabgeltung
Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis
erlischt jede Gewährleistungspflicht.
§
4 Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche
Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten
erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen
nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben
gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten worden ist.
Betriebsstörungen – gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt
– befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie
berechtigen zum gänzlichen oder Teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
§
5 Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner
Lieferungen ist die letzte Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, dass wir
berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Veränderungen
des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung
weiterzugeben. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich ab unserem
Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§
6 Zahlung
Die Lieferung erfolgt bei Neukunden gegen Nachnahme oder Vorauskasse ohne
Abzug von Skonto. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt bei Lieferung
auf Rechnung als maximales Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungsdatum netto
ohne Abzug. Der Käufer verpflichtet sich nach Ablauf dieser Frist ohne
besondere Mahnung Zinsen auf unsere Forderung in Höhe von 5% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§
7 Eigentumsvorbehalt
a)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit
Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht
sind (Kontokorrentvorbehalt).
b)
Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen.
Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines
gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, dass
der von uns gelieferte Gegenstand gepfändet wird, sind wir davon sofort
zu unterrichten und derjenige darauf hinzuweisen, der die Pfändung
vornimmt, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.
c)
Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Kunden mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern.
Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits
hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
d) Wird der Kaufpreis durch den Käufer per Wechsel oder Scheck
bezahlt, so begründet dies lediglich eine wechsel- oder scheckmäßige
Forderung des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen
aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus verlängertem
Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom Käufer
als Bezogenen bezahlt worden ist.
e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt
alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
f) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers
stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer
ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
g) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass
der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörenden
Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die
Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien und dass der Käufer
seinen Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt.
h) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer
stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im
Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit solchen, an
denen keine verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht
dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
i) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 15% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
j)
Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes Eigentum an dem Datenträger
mit dem darin verkörperten Programm. Die Software sowie etwaige
Beschreibungen, Dokumentationen sowie sonstiges Begleitmaterial sind
urheberrechtlich geschützt. Ihr Eigentumsrecht wird dadurch eingeschränkt.
Mit dem Erwerb der Software wird Ihnen das einfache und persönliche
Recht, die beiliegende Kopie der Software auf einem einzelnen Computer
(d.h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit(CPU)) zu benutzen, eingeräumt.
Die Vervielfältigung ist nur zum Erstellen einer Sicherungskopie
gestattet.
§
8 Schadenersatz bei Vertragsverletzung
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Käufer für alle Schäden aufgrund
von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner
Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen. Zudem
machen wir darauf aufmerksam, dass eine Vervielfältigung oder Verbreitung
der Software oder einer bearbeiteten oder umgestalteten Fassung mit einem
Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.
§
9 Softwaregewährleistung
Wir gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf
denen die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen
in der Materialausführung fehlerfrei ist. Sollte der Datenträger
fehlerhaft sein, so der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit
von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung
können Sie zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages wählen. Treten Fehler in der Software selbst auf, steht dem
Erwerber ausschließlich ein Wandlungsrecht zu. Dieses Wandlungsrecht
erstreckt sich nicht auf etwa mitgelieferte Hardware. Schadenersatzansprüche
sowie Ersatzansprüche für Mangel, Folge- und Begleiterscheinungen können
nur bei zugesicherter Eigenschaft gewährt werden, die einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung bedürfen.
§
10 Export
Der Export von Vertragsware in Länder außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder der Import von Vertragsware aus Ländern außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft ist unzulässig, es sei denn, wir erteilen
hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung. Für alle Exporte sind die
Europäischen und/oder US-amerikanische Exportverbote zu beachten.
§
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner sowie
Gerichtsstand ist Kassel. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen
verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Kassel als
Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.
§
12 Schlussbestimmung
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Für eine unwirksame
Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst
nahe kommt. Mit der Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren
alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.
|